Satzung

Vereinssatzung


Der RGZV-Augusta-Aindling u.U. e.V.  wurde im Jahre 1926 gegründet und hat seinen Sitz in Aindling.

Zweck des Vereins

a) Der RGZV-Augusta e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des                     Abschnitts  " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung ( AO ).

b) Die Entfalltung, Verbesserung und Förderung der Leistungsfähigkeit der Rassegeflügel- und
    Ziergeflügelzucht nach dem Standart der Zentralverbände.

c) Pflege der Liebe zum Tier, Erhaltung der Artenvielfalt.

d) Gewinnung der Jugend, um bei ihr die Liebe zum Tier und dessen Pflege zu wecken und fördern.

e) Der Verein ist unpolitisch und enthält sich jeder politischen Tätigkeit.

f) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

g) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
 
                                                         
 
Erwerb der Mitgliedschaft


a) Nach schriftlichen Antrag kann jede natürliche Person Mitglied werden, welches das von beiden
    Verbänden vorgeschriebene Alter erreicht hat und die Mitgliederversammlung keines Wiederspruch erhebt .

b) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.

c) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den
    Vorsitzenden zu Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen.

 
Organe des Vereins


a) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlng. Sie wählt alle 3 Jahre in der Jahreshauptversammlung die
    Vorstandschaft, sowie den Vereinsausschuß.
    Die Vorstandschaft besteht aus dem 1.und 2. Vorsitzenden, 1. Kassier, 1. Schriftführer.
    Der Vereinsausschuß besteht aus der Vorstandschaft ergänzt durch 2. Kassier, 2. Schriftführer, Jugendwart
    Hühner-Tauben- und Ziergeflügelzuchtwart, Ringwart, Beisitzer und Kassenrevisor.
    Vorstand und Kassier dürfen nicht in einer Hand liegen

b) Das Amt des Vorsitzenden, der Mitglieder des engeren und des erweiterten Vorstandes und sämtlicher anderer 
    Beauftragten des Vereins ist ein Ehrenamt.
    Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann Ersatz für Auslagen, Tagesgelder usw. gewährt werden,
    wobei evtl. Richtlinien des zuständigen Landesverbandes einzuhalten sind.

c) Die Geschäftsführung sowie gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB obliegt 
    dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertreungsberechtigt.

d) Der Vorstandschaft obliegt der Vollzug der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

e) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.
 

Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlungen dienen in erster Linie der Beratung und gemeinsamen Aussprache in allen
Angelegenheiten der Geflügelzucht. Die fachliche Vorträge, die für jede Mitgliederversammlung vorgesehen
werden sollen, sind vom Zuchtwart vorzubereiten. Mitgliederversammlungen, die möglichst monatlich einmal
abzuhalten sind, werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung ist an keine bestimmte Form gebunden. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Vorstandschaft. In Mitgliederversammlungen kann auf Antag des Vorstandes oder eines Mitgliedes über alle Fragen des Vereinslebens beschlossen werden, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Hauptversammlung
vorbehalten sind. Insbesondere ist in den Monatsversammlungen zu Beschließen über Neuaufnahmen, Streichung, Wahl des Rechnungsausschusses, Erstattung von Auslagen usw. an Vorstandmitglieder usw. Für alle Beschlüsse
ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mitglieder können von der Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden,schluß aus dem verein wobei zur gültigen Beschlußfassung 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich sind.Mit dem Austritt oder - schluß aus dem Verein erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein.


Verwaltung des Vereins


 
a) In allen grundsätzlichen Angelegenheiten in der Geschäftsführung des Vereins ist der Vorsitzende an
    die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der engeren Vorstandschaft gebunden.

b) Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins sowie die Bearbeitung der Ortspresse.Er hat     ferner die grundsätzlichen Anordnungen des Vorsitzenden sowie die Entscheidungen des Vorstandes und
    der Mitgliederversammlung niederzuschreiben und die Niederschriften fotlaufend zu sammeln.  
    Die Niederschriften bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden, dem auch der
    gesamte Schiftverkehr zur Durchsicht vorzulegen ist.  Aus der Niederschrift müssen der Mitgliederbestand
    des Vereins sowie ZU- und Abgänge ersichtlich sein.

    Für die Finanzverwaltung des Vereins sind folgende Vorschriften maßgebend :
 
c) Der Kassier hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch     genau und übersichtlich nach dem Datum geordnet sofort niederzuschreiben, vor allem auch die
    pünktliche Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind
    durch Rechnungen, Quittungen, Postanweisungen, Einliefeerungsscheine, Mitgliedsbeitragslisten
    und dergleichen gesammelt aufzubewahren.

d) Der Kassier hatunverzüglich nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres die Kassenführung abzuschließen
    und eine genaue Aufstellung des vorhandenen Vereinsvermögens anzufertigen und der
    Hauptversammlung vorzulegen. Aus dem Kassenabschluß muß die Haushaltsrechnung des Vereins für
    das abgelaufene Geschäftsjahr genau ersichtlich sein.

e) Die einkommenden Beiträge sollen hauptsächlich für zuchtfördernde und werbende Maßnahmen
    verwendet  werden.

f) Der Vorstand ist für die sachgemäße Verwendung der Gelder verantwortlich.g) Die Zuchtwarte haben
   die Mitglieder in allen züchterischen Angelegenheiten der Geflügel-, Tauben- und   Ziergeflügelzucht zu
   beraten und die einheitliche Kennzeichnung der einzelnen Tierarten des Vereins zu überwachen.

h) Das Geschäftsjahr und das Zuchtjahr des Vereins läuft vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung durch
     des Vorstands vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Rechnungsprüfung

 

Die Finanzverwaltung des Vereins ist am Schluß eines jeden Geschäftsjahres durch einen aus  2 Vereinsmitgliedern bestehenden Rechnungsausschuß zu prüfen.
Der Rechnungsausschuß hat die Kassenführung, die Belege, die Kassenbestände rechnerisch und sachlich und die gesamte Finanzverwaltung zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der Haupversammlung vorzulegen.


Hauptversammlung


Jährlich einmal ist zu Beginn des Geschäftsjahres eine Hauptversammlung durchzuführen. weiter Hauptversam-
mlungen sind einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt. Die Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden
mindestens zehn Tage vor dem Tag ihrer Abhaltung einzuberufen. Die Einberufung muß schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglieder der Vor-
standschaft.
Die Hauptversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der 
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Lediglich der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Der Haupversammlung obliegt:

1. Die Wahl des Vorstandes

2. Entgegennahme des Jahresbericht und Rechnungsberichts, des Berichtes des Rechnungsausschußes
    sowie die Entlastung des Vorstandes

3. Die Festlegung der Miedliederbeiträge nach Höhe, Fälligkeit sowie Zahlstelle

4. Ernennung von Ehrenmitglieder

5. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Anträge an die Hauptversammlung sind 14 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden einzureichen.


Satzungsänderung


Eine Änderung dieser Satzung kann auf Antrag in der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


Auflösung


 
Der Verein kann durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluß ist eine 
3/4 Mehrheit der Erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder 
bei Wegfall seines bisherigen Zweck ist das Vermögen zu steuerbegünstiten Zwecken zu verwenden.
Für diesen Beschluß ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
 



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